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Der Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung

Der Versorgungsausgleich nach einer Auslandsscheidung

In Deutschland boomt der Scheidungstourismus. Immer mehr Paare fahren ins Ausland, um sich schnell und billig scheiden zu lassen. Oft beantragt der deutsche Ehemann die Scheidung aber auch im Heimatland der ausländischen Ehefrau, um den Versorgungsausgleich umgehen zu können. Was viele aber nicht wissen: nach einer Scheidung im Ausland kann von einem deutschen Familiengericht ein Versorgungsausgleich - Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften - durchgeführt werden.

Die Voraussetzungen des Antrags auf Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs sind:

a) einer der früheren Ehegatten Deutscher ist bzw. dies bei Eheschließung war; oder

b) beide Ehegatten sind Ausländer und der Antragsgegner den Antrag auf Ehescheidung vom Gericht nach dem 31.8.1986 zugesandt bekommen hat (erfolgte dies vor dem 1.9.1986 ist ein Versorgungsausgleich auch, aber unter anderen Voraussetzungen möglich), und

zumindest einer der früheren Ehegatten deutsche Rentenanwartschaften erworben hat (Achtung: auch Hausfrauen, die sich um die Kinder gekümmert haben, erwerben Rentenanwartschaften!), das Recht des Landes in dem die Scheidung beantragt wurde, kennt einen Versorgungsausgleich nicht (z.B. Finnland, Spanien, Portugal) und die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht der Billigkeit widerspricht, das heißt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien dem nicht entgegenstehen.

Das Versorgungsausgleichsverfahren wird nicht kostenfrei durchgeführt. Für das Verfahren sollte zudem ein in Deutschland ansässige Rechtsanwalt eingeschaltet werden, insbesondere, wenn der Antragsteller selbst im Ausland lebt. Es geht nämlich oft um sechsstellige Summen, weshalb der Antragsgegner meistens anwaltlich vertreten sein wird, und dieser wird alles unternehmen, um das Recht des Antragstellers auf Ausgleich der Rentenanwartschaften ausschließen zu können.

Bereits bei der Zustellung des Antrages arbeitet das Gericht eng mit dem Anwalt des Antragstellers zusammen, da das Verfahren beendet wird, sofern der Antrag nicht zugestellt werden kann.

Ein Versorgungsausgleich ist nur zwischen "geschiedenen Ehegatten" möglich. Der Anwalt prüft daher auch, ob das ausländische Scheidungsurteil zugrunde gelegt werden kann oder ob vor der Aufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens eine Anerkennung der Scheidung erfolgen muss.  In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (außer Dänemark) ergangene Entscheidungen werden ab 01. März 2001 automatisch in anderen EU-Ländern anerkannt. Ein besonderes Anerkennungsverfahren, Bestätigung der Echtheit der Scheidungsurkunde (Apostille, Legalisation) bzw. Übersetzung des Scheidungsurteils ist nicht mehr erforderlich, wenn dem Scheidungsurteil ein von dem Scheidungsgericht ausgefülltes EU-richtlinienkonformes Formular beigefügt ist.

Nana Lahti
Rechtsanwältin, München

(teksti on julkaistu suomeksi Rengas-lehden numerossa 5/2010 www.rengas.de/fileadmin/user_upload/rengas-lehti/10-05-artikkelit.pdf)

 


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